Satzung

(Unsere Satzung zum Herunterladen als PDF-Datei, 152 KB)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen „Kulturbrennerei Doka“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“;
§ 1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Norden. Der Verein wurde am 29.09.2023 mit der Gründungsversammlung errichtet.
§ 1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist

  • die Förderung von Kunst und Kultur;

  • die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;

  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes

  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

  • die Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung

  • die Jugendhilfe

Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

  • die Einrichtung und den Betrieb der “Kulturbrennerei Doka“ in Norden und ihrer Entwicklung zu einem soziokulturellen Zentrum

  • die Stärkung des kulturellen Lebens in der Stadt Norden und dem Umland mit einem vielfältigen, niederschwelligen und auch anspruchsvollen künstlerischen und sparten-übergreifenden kulturellen Angebot

  • die Förderung der kulturellen Teilhabe und aktiven Teilnahme bis hin zu Mitverantwortung und Übernahme von selbst organisierten Aktivitäten, Projekten oder Sparten mit gegenseitigem Austausch

  • die Bereitstellung von Veranstaltungsraum und Werkstätten für individuelle Kunst, Handwerk und Musik

  • die Anregung zu gegenseitigem Respekt im Zusammenleben aller Bevölkerungskreise sowie zu innovativer Zusammenarbeit und zur offenen gesellschaftlichen Debatte

  • die Schaffung eines inklusiven Treffpunkts und Orts der Begegnung für Kinder, Jugendliche, Familien, Bürger*innen aller Bevölkerungsgruppen, insbesondere auch für Senior*innen, Menschen mit Migrationsgeschichte, Menschen mit Beeinträchtigungen und kulturell sowie gesellschaftlich Benachteiligte

  • die Erhaltung und Neubelebung des Industriedenkmals Doornkaat-Gelände

  • Dazu führt der Verein eigene Angebote im Rahmen des Nutzungskonzepts, wie etwa Veranstaltungen, Workshops und Ausstellungen durch.

    § 2 Nr. 2
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    § 2 Nr. 3
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    § 2 Nr. 4
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    § 2 Nr. 5
    Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 3 Nr. 2
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular) vorliegender Zustimmung der/des Sorgeberechtigten Mitglied im Verein werden.
Kinder und Jugendliche haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und sind vor der Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die sie betreffen, zu hören. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres haben sie dort Rede-, Antrags- und Stimmrecht und können vom Vorstand als Beisitzer*innen ernannt werden. Sind im Verein mehr als 10 Kinder und Jugendliche Mitglied, so ist ihnen das Recht einzuräumen, eine/n Sprecher*in der Kinder und Jugendlichen zu wählen. Die/der Sprecher*in sollte das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes als beratendes Mitglied teil und hat dort Antrags- und Rederecht.

§ 3 Nr. 3
Mit einer Mitgliedschaft im Verein Kulturbrennerei unvereinbar sind die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung von Parteien und Organisationen, die
•  rassistische, diskriminierende, antisemitische, sexistische oder ausländerfeindliche Ziele verfolgen oder sich in diesem Sinne äußern,
•  Hass und Gleichgültigkeit gegenüber Benachteiligten und Minderheiten schüren oder
•  sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt billigen oder fördern.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens neun gleichberechtigten Personen. Der Verein kann durch den Vorstand intern weitere Beisitzer*innen in den Vorstand berufen, die jedoch nicht zu dem Vorstand i.S.d. § 26 BGB gezählt werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Finanzielle Belange im Geschäftswert von maximal 800,00 Euro können von einem Vorstandsmitglied vertreten werden. Ab einem Geschäftswert von 800,01 Euro und bei Dauerschuldverhältnissen vertreten mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) ernennen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss das neue Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung bestätigt oder neu gewählt werden.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich, digital oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der*dem Sitzungsleiter*in zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem und/oder digitalen Wege oder fernmündlich in Textform gefasst werden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

f) Beschluss des Nutzungskonzepts und Beauftragung des Vorstands mit der Umsetzung des Nutzungskonzepts.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand auch eine Mitgliederversammlung einberufen, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine*n Leiter*in.
Die*der Versammlungsleiter*in bestimmt eine*n Protokollführer*in.
Die Art der Abstimmung bestimmt die*der Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der*dem jeweiligen Versammlungsleiter*in und der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der*des Versammlungsleiterin*s und der*des Protokollführerin*s, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die*der Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 15 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den

  • Deutscher Kinderschutzbund e.V. Ortsverband Norden,

  • Kunstschule Norden e.V.

  • Heimatverein Norderland e.V.

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29.09.2023 errichtet.

Norden, 29.09.2023